von Dominic Ginda
Die Schweiz verschärft die Anforderungen an Cookie-Banner: Seit Januar 2025 gibt es neue Leitlinien des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Webseitenbetreiber in der Schweiz müssen für nicht notwendige Cookies (z. B. für Tracking oder Werbung) vorher durch die Nutzer explizit die Zustimmung einholen. Die EDÖB-Leitlinien legen klar fest, wie ein rechtskonformes Cookie-Banner aussieht: Es muss Nutzer verständlich informieren, gleichwertige Auswahlmöglichkeiten (“Alle akzeptieren” und “Alle ablehnen”) bieten, granulare Einstellungen erlauben und jederzeitiges Widerrufen der Einwilligung ermöglichen. Dark Patterns – also manipulative Designs, die Nutzer zur Zustimmung drängen – sind ausdrücklich verboten. Wer Dienste von Drittanbietern wie Analytics oder Social-Media-Plugins einbindet, muss diese Services in das Consent-Management einbeziehen und die Einwilligung einholen.
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Mehr ErfahrenNeue Datenschutz-Leitlinien in der Schweiz: Was bedeuten sie für deine Cookie-Banner? Erfahre, welche neuen Regeln ab 2025 gelten und wie du Cookie-Banner rechtskonform und nutzerfreundlich gestaltest.
Hintergrund: Am 1. September 2023 trat in der Schweiz das revidierte Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft.
Dieses neue Gesetz orientiert sich in vielen Punkten an europäischen Standards und stärkt die Rechte der Nutzer. Um Unklarheiten bei der Umsetzung zu beseitigen, hat der EDÖB im Januar 2025 einen Leitfaden veröffentlicht, der die datenschutzrechtlichen Anforderungen beim Einsatz von Cookies präzisiert.
Bisher war die Rechtslage in der Schweiz nicht so eindeutig wie in der EU: Zwar schreibt das Fernmeldegesetz (FMG, Art. 45c) schon seit 2007 vor, dass Webseitenbesucher über Cookies informiert werden müssen und eine Widerspruchsmöglichkeit (Opt-out) angeboten werden muss.
Doch ob ein aktives Opt-in (also ein expliziter Klick auf “Alles akzeptieren” oder dergleichen) nötig ist, war lange umstritten. Viele Schweizer Webseiten verzichteten daher auf umfassende Cookie-Banner oder boten nur eine Meldung zum Wegklicken an.
Mit den neuen EDÖB-Leitlinien wurden die Regularien nun verschärft und jenen der EU angepasst. Unternehmen und Webseiten-Betreiber müssen nun sicherstellen, dass ihr Consent-Management den aktuellen Anforderungen entspricht, sonst drohen Abmahnungen oder Strafen.
Die Leitlinien unterscheiden zunächst zwischen notwendigen und nicht notwendigen Cookies.
Notwendige Cookies sind essenziell für den Betrieb der Webseite (z. B. Login-Sessions, Warenkorb, Sicherheitsfunktionen). Sie dürfen ohne vorherige Einwilligung gesetzt werden.
Nicht notwendige Cookies umfassen alle anderen, insbesondere Analyse-, Tracking- und Marketing-Cookies, die das Nutzungsverhalten zu kommerziellen Zwecken auswerten.
Hier gelten strenge Anforderungen.
Laut EDÖB dürfen nicht notwendige Cookies nur gesetzt werden, wenn eine gültige Rechtsgrundlage vorliegt. Konkret heißt es in den Leitlinien:
„Nicht notwendige Cookies dürfen nur gesetzt werden, wenn:
Mit anderen Worten: Für alle personenbezogenen Datenverarbeitungen mittels Cookies braucht es entweder die ausdrückliche Zustimmung der Nutzer oder eine sehr gut begründete Berufung auf berechtigte Interessen.
Einfach nur weiter scrollen oder die Seite zu nutzen, reicht nicht mehr aus – der EDÖB stellt klar, dass bloßes Weitersurfen keine gültige Einwilligung darstellt. Nutzer müssen durch eine bewusste Aktion (z. B. Klick auf “Akzeptieren”) zustimmen, damit eine Einwilligung wirksam ist.
Nicht alle Cookies sind gleich: Die Leitlinien differenzieren bei Tracking auch nach dem Risiko der Profilbildung. EDÖB unterscheidet zwischen “normalem” Profiling und Profiling mit hohem Risiko.
Normales Profiling: Verarbeitet Nutzerdaten, um z. B. Inhalte oder Werbung zu personalisieren. Hier genügt ein Opt-Out-Angebot – der Nutzer muss also widersprechen können, falls er es nicht möchte.
Beispiel: Ein Webshop merkt sich Produkte und empfiehlt ähnliche Artikel – solange keine Daten an Dritte weitergegeben werden, reicht eine Widerspruchsmöglichkeit (Opt-out).
Profiling mit hohem Risiko: Hierunter fällt jegliches Tracking, das intensiv in die Persönlichkeit eingreift. Z.B. Cross-Site-Tracking über verschiedene Webseiten hinweg oder die Auswertung sensibler persönlicher Daten (etwa Gesundheits- oder Finanzdaten) zur Vorhersage von Verhaltensmustern.
In solchen Fällen verlangt der EDÖB unbedingt eine ausdrückliche Einwilligung (Opt-in). Das bedeutet: Ohne aktive Zustimmung der betroffenen Person dürfen solche Cookies nicht gesetzt werden.
Beispiel: Die Einbindung eines Werbe-Trackers, der Nutzer über zahlreiche Webseiten verfolgt und detaillierte Persönlichkeitsprofile erstellt, fällt unter hohes Risiko – hier muss der Besucher vorab zustimmen, sonst bleibt das Cookie deaktiviert.
Zudem sollen bei solchen High-Risk-Einsätzen ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden, etwa eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 22 DSG.
Für Marketers besonders relevant: Externe Dienste wie Google Analytics, Facebook-Pixel, YouTube-Embeds & Co. setzen oft eigene Cookies. Wer solche Drittanbieter-Tools auf der Webseite einbindet, trägt laut EDÖB eine Mitverantwortung für die dadurch erfolgende Datenbearbeitung.
Der Webseiten-Betreiber entscheidet nämlich, welche Tools eingesetzt werden und ermöglicht so erst die Datenbeschaffung des Drittanbieters auf seiner Seite.
In der Praxis bedeutet das, dass Drittanbieter-Cookies auch ins Cookie-Banner integriert werden müssen. Wird etwa Google Analytics eingebettet, darf kein Tracking stattfinden, bevor der Nutzer dem Dienst zugestimmt hat.
Was muss ein Cookie-Banner nun konkret bieten, damit es den neuen Schweizer Vorgaben entspricht?
Die EDÖB-Leitlinien nennen hier klare Must-haves und machen deutlich, welche Dark Patterns unzulässig sind.
Ein rechtskonformes Cookie-Banner muss:
Unzulässig sind laut EDÖB insbesondere folgende Praktiken:
Zur Veranschaulichung ein positives Beispiel aus der Praxis:
Beispiel Consent Banner lt. EDÖB Leitlinien.
Die neuen Vorgaben sind verbindlich. Folgende To-Do’s sollten sofort angegangen werden, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein:
Die EDÖB-Leitlinien vom Januar 2025 stellen einen Wendepunkt für das Consent Management in der Schweiz dar. Spätestens jetzt gilt: Datenschutz ist kein “Nice-to-have” mehr, sondern Pflicht im digitalen Geschäftsalltag.
Für Webseitenbetreiber heißt das, bestehende Cookie-Banner kritisch zu prüfen und alle Vorgaben der EDÖB umzusetzen. Ein benutzerfreundliches, rechtskonformes Cookie-Banner schafft zudem Klarheit und Vertrauen.
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