von Dominic Ginda
Bis Mitte 2025 muss der EAA umgesetzt werden, der die Barrierefreiheit von Websites und Apps vorschreibt. Ziel ist es, das Web für alle Nutzer zugänglich zu machen, einschließlich Menschen mit Behinderungen. Dafür sind Anpassungen wie Texte für Screenreader und Alternativtexte für Bilder notwendig. Die Umsetzung bietet nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch Chancen zur Verbesserung der Usability und des Online-Marketings.
Webanalyse steht für Messbarkeit und ist die Grundlage für langfristige Erfolgskontrolle und Effizienzsteigerung Ihrer (Online) Marketing Aktivitäten.
Mehr ErfahrenDas Jahr 2025 bringt eine wichtige Veränderung für Webseitenbetreiber und Online-Marketer mit sich: das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Ab Mitte 2025 wird die Barrierefreiheit von Websites und Apps gesetzlich verpflichtend. Dies ist nicht nur eine Pflicht, sondern bietet auch Chancen zur Verbesserung der Usability und des Online-Marketing.
Barrierefreiheit bedeutet, dass Webseiten so gestaltet sind, dass sie von allen Menschen genutzt werden können, einschließlich Personen mit Behinderungen. Dies umfasst unter anderem die Anpassung von Texten für Screenreader, die Bereitstellung von Alternativtexten für Bilder und die Sicherstellung, dass alle interaktiven Elemente auch per Tastatur navigierbar sind.
In Österreich regeln Gesetze wie das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) und das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) die Anforderungen an die Barrierefreiheit öffentlicher Webseiten.
Der European Accessibility Act (EAA) ist eine EU-weite Richtlinie, die darauf abzielt, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu verbessern. Der EAA zielt darauf ab, den Zugang zu digitalen und physischen Produkten sowie Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zu erleichtern. Hier sind die wichtigsten Punkte:
Ab dem 28. Juni 2025 müssen alle Websites die Barrierefreiheitskriterien erfüllen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder in Höhe von mehreren Tausend Euro. In Extremfällen kann die Behörde sogar die Sperrung der Website anordnen. Diese Regelungen gelten auch für internationale Seiten.
Das BFSG betrifft insbesondere Websites mit buch- und bezahlbaren Angeboten. Ausnahmen gibt es für Kleinunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro sowie für reine „Präsentationsseiten“ wie Blogs. Blogs, die zu einem Onlineshop gehören, fallen jedoch unter das Gesetz.
Es gibt drei wichtige Schritte, um die Website barrierefrei zu machen:
Barrierefreiheit ist ab 2025 nicht nur gesetzlich verpflichtend, sondern bietet auch viele Vorteile für die Usability und das SEO. Webseitenbetreiber sollten die notwendigen Schritte zur Barrierefreiheit proaktiv und schrittweise umsetzen, um rechtlichen Anforderungen zu entsprechen und allen Nutzern ein zugängliches Webangebot zu bieten. Nutzen Sie Zeit bis 2025, um Ihre Website auf Barrierefreiheit zu prüfen und die notwendigen Maßnahmen umzusetzen.
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